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   VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791, M 10 K 15.5788   

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VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791, M 10 K 15.5788 (https://dejure.org/2016,35580)
VG München, Entscheidung vom 04.04.2016 - M 10 S 15.5791, M 10 K 15.5788 (https://dejure.org/2016,35580)
VG München, Entscheidung vom 04. April 2016 - M 10 S 15.5791, M 10 K 15.5788 (https://dejure.org/2016,35580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Ausweisung eines bereits ausgereisten Ausländers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 27 und 40).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - juris Rn. 16).

  • VG Düsseldorf, 11.02.2016 - 8 K 1493/15
    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Erforderlich ist vielmehr stets - auch in den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG - eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bereits auf Ebene des Tatbestands unter Aufgabe des vormals bestehenden Systems der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; HessVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 B 16/16 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 - 8 K 1493/15 - juris Rn. 45 ff.; Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 7 ff., 27).

    Der Kläger gehört nicht zu einer der in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten, besonders geschützten Personengruppen, bei der die Ausweisung nur zulässig ist, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 - 8 K 1493/15 - juris Rn. 45 ff).

  • VGH Bayern, 25.08.2015 - 10 B 13.715

    Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach verurteilten Nigerianers

    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dabei an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen und gegebenenfalls relativieren lassen (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56).
  • EGMR, 22.01.2013 - 66837/11

    EL-HABACH v. GERMANY

    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zieht bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, folgende maßgebliche Kriterien heran: Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeiten der verschiedenen Betroffenen; die familiäre Situation des Ausländers, wie z. B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Paares ist; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er eine familiäre Beziehung einging; ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird; die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Kinder des Ausländers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland (vgl. EGMR, E. v. 22.1.2013 - 66837/11 - juris Rn. 29, m. w. N.; VG Ansbach, U.v. 18.1.2016 - AN 5 K 15.00416 - juris Rn. 49).
  • VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00416

    Rechtmäßige Ausweisung wegen überwiegendem Interesse der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zieht bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, folgende maßgebliche Kriterien heran: Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeiten der verschiedenen Betroffenen; die familiäre Situation des Ausländers, wie z. B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Paares ist; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er eine familiäre Beziehung einging; ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird; die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Kinder des Ausländers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland (vgl. EGMR, E. v. 22.1.2013 - 66837/11 - juris Rn. 29, m. w. N.; VG Ansbach, U.v. 18.1.2016 - AN 5 K 15.00416 - juris Rn. 49).
  • VGH Bayern, 31.05.2013 - 7 C 13.664

    Unerkannte Prüfungsunfähigkeit; Nachweis durch ärztliches Attest; hinreichende

    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Es reicht daher aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 8; VGH München, B.v. 31.5.2013 - 7 C 13.664 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 12; U.v. 13.1.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 12 und U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris Rn. 8), findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG, zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 12; U.v. 13.1.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 12 und U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris Rn. 8), findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG, zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im gegebenen Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26/01 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 13.01.2009 - 1 C 2.08

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage;

    Auszug aus VG München, 04.04.2016 - M 10 S 15.5791
    Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 12; U.v. 13.1.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 12 und U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris Rn. 8), findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG, zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722).
  • BVerwG, 31.03.1998 - 1 C 28.97

    Aufenthalt im Bundesgebiet; Ausweisung; Einreiseverbot.

  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

  • VGH Hessen, 05.02.2016 - 9 B 16/16

    ABWÄGUNG; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BLEIBEINTERESSE; GEBUNDENE

  • VG Aachen, 04.12.2015 - 4 L 823/15

    Zulässigkeit des Aussetzungsantrags; Fiktionswirkung; Anwendungsbereich Art 21

  • VGH Bayern, 06.08.2010 - 15 CS 09.3006

    Befreiung von nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Vorschriften

  • VGH Bayern, 06.11.2014 - 10 CS 14.1796

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung; Begründung

  • VGH Bayern, 17.07.2006 - 19 CS 06.771

    D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt,

  • VGH Bayern, 16.07.2013 - 22 AS 13.40043

    Für sofort vollziehbar erklärter Planfeststellungsbeschluss

  • VG Ansbach, 14.03.2014 - AN 5 S 14.00234

    Einstweiliger Rechtsschutz

  • VG München, 06.07.2017 - M 10 K 16.4806

    Ausweisung infolge der Verurteilung zu einer mehr als achtjährigen

    Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles bereits auf Ebene des Tatbestands (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; HessVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 B 16/16 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 - 8 K 1493/15 - juris Rn. 45 ff.; VG München, B.v. 4.4.2016 - M 10 S 15.5791 - juris; Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 7 ff., 27).
  • VG München, 09.08.2018 - M 10 K 17.1555

    Erfolglose Klage eines türkischen Staatsagehörigen mit Niederlassungserlaubnis

    Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles bereits auf Ebene des Tatbestands (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; HessVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 B 16/16 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 - 8 K 1493/15 - juris Rn. 45 ff.; VG München, B.v. 4.4.2016 - M 10 S 15.5791 - juris; Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 7 ff., 27).
  • VG München, 01.02.2017 - M 9 K 16.1028

    Bedingte Ausweisung eines Asylbewerbers aus dem Bundesgebiet wegen Betrugs

    Die Ausweisungsentscheidung kann im Fall des Klägers auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, da er nicht zu einer der in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten, besonders geschützten Personengruppen gehört (vgl. dazu bspw. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - B.v. 19.9.2016 - 19 CS 15.1600 - VG München, B.v. 4.4.2016 - M 10 K 15.5788, M 10 S. 15.5791 - U.v. 17.11.2016 - M 12 K 16.1726 - jeweils m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach juris).
  • VG München, 18.01.2018 - M 10 K 17.1516

    Gewalttätige Straftat als besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund

    Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles bereits auf Ebene des Tatbestands (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; HessVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 B 16/16 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 - 8 K 1493/15 - juris Rn. 45 ff.; VG München, B.v. 4.4.2016 - M 10 S 15.5791 - juris; Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 7 ff., 27).
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